Lockdown-Umsatzersatz II für im November und Dezember 2020 indirekt betroffene Unternehmen seit 16. Februar möglich

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz II können Antragsteller im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 einreichen, wenn sie in einem der Betrachtungszeiträume zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020 indirekt erheblich von den mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen verordneten Einschränkungen betroffen waren. Abhängig vom Zeitraum der indirekten Betroffenheit können einer oder mehrere Betrachtungszeiträume vorliegen.

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40% erleidet,
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist
  • und im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und
  • diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze).

Weiterführende Informationen unter:

https://www.umsatzersatz.at/indirekt/