Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020

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Die Sozialpartner haben sich auf ein Nachfolgemodell der Corona-Kurzarbeit geeinigt.

Die ab 1. Oktober gültigen Eckpunkte sind:

 – Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate

  • Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
  • Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).
  • Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.

– Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns

  • Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.
  • Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).

– Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt

  • Die Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
  • Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.

– Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit

  • Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.
  • Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.

– Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden

  • Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit.
  •  Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
  •  Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

– Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen

  • Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
  • In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
  •  Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.