Nationalrat hat am 10.12.2020 COVID-19-Steuermaßnahmen beschlossen (Klarstellung degressive AfA und Härtefallfonds, Verlängerung Begünstigung für DN, Verlängerung 5% Umsatzsteuersatz, …)

Die wesentlichen Eckpunkte sind:

Einkommensteuer:

  • Anpassung der Kleinunternehmerpauschalierung gem. Einkommensteuergesetzt durch Angleichen auf die umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung (§ 17 Abs 3a EStG)
  • degressive Abschreibung gem. § 7 (1a) EStG gilt für bis 31.12.2021 angeschaffte / hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig vom Unternehmensrecht. Es gibt keine Maßgeblichkeit des UGB für Einkommensteuer; § 124b Z 356 EStG)
  • Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw. auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen:
    Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Umsatzersätze sollen wie real erzielte Umsätze stets als (Betriebs-) Einnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender-bzw. Wirtschaftsjahr vorliegt (§ 124b Z 348 lit b und c EStG)
  • Verlängern der COVID-bedingten Begünstigungen für AN bis Ende März 2021:
    Gewähren des Pendlerpauschales, steuerfreie Zulagen/Zuschläge trotz Telearbeit/ Quarantäne oder Kurzarbeit uä sowie verlängerte Begünstigungsvorschrift für (pensionierte) Ärzte (§ 124b Z 349ff EStG)

Umsatzsteuer:

  • ermäßigter 10% USt-Satz für bestimmte Reparaturdienstleistungen (iZm Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleider) ab 2021(§ 10 Abs 2 Z 9 UStG)
  • Verschieben des E-Commerce-Pakets auf Juli 2021 (§ 28 Abs 47 Z 2 bis 4 UStG)
  • Verlängern des ermäßigten 5% USt-Satz für Umsätze in Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich (ausgen. Zeitungen und Periodische Druckschriften) bis Ende 2021 (§ 28 Abs 52 Z 1 UStG)

Bundesabgabenordnung:

  • derzeitige Abgabenstundungen werden von 15.1.2021 auf 31.3.2021 verlängert.
  • Auch die Zahlungsfrist der zwischen 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben wird auf den 31.3.2021 verschoben. Stundungsanträge sind dafür nicht erforderlich.
  • Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nicht festgesetzt (§ 323c Abs 11a, 11b, 13bis 15BAO)
  • keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019 (§ 323c Abs 14 Z 2 BAO)derzeitige Abgabenstundungen werdenvon15.1. auf 31.3.2021verlängert. Auch die Zahlungsfrist der zwischen 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben wird auf den 31.3.2021 verschoben. Stundungsanträge dafür sind nicht erforderlich.Stundungszinsen undSäumniszuschläge werden nicht festgesetzt(§ 323c Abs 11a, 11b, 13bis 15BAO)-keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019(§ 323c Abs 14 Z 2 BAO)