Das verpflichtende Tragen der FFP2-Schutzmasken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine wichtige Maßnahme der Bundesregierung. Um die finanzielle Belastung dieser Maßnahme für die Bürger möglichst gering zu halten, plant die Regierung die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken (aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) von der Umsatzsteuer vollständig zu befreien.
Ein entsprechender Gesetzesvorschlag, dass abweichend von § 10 Umsatzsteuergesetz der Satz von 20 % auf 0 % gesenkt wird, wurde am 20. Jänner 2021 im Nationalrat beschlossen. Dies gilt für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 22. Jänner 2021 und (analog zur europäischen Regelung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung) vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Die gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen.
Um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden, kann der entsprechenden Umsatzsteuersatz bereits mit 23. Jänner 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.