Die wesentlichen Eckpunkte sind:
Einkommensteuer:
- Anpassung der Kleinunternehmerpauschalierung gem. Einkommensteuergesetzt durch Angleichen auf die umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung (§ 17 Abs 3a EStG)
- degressive Abschreibung gem. § 7 (1a) EStG gilt für bis 31.12.2021 angeschaffte / hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig vom Unternehmensrecht. Es gibt keine Maßgeblichkeit des UGB für Einkommensteuer; § 124b Z 356 EStG)
- Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw. auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen:
Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Umsatzersätze sollen wie real erzielte Umsätze stets als (Betriebs-) Einnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender-bzw. Wirtschaftsjahr vorliegt (§ 124b Z 348 lit b und c EStG)
- Verlängern der COVID-bedingten Begünstigungen für AN bis Ende März 2021:
Gewähren des Pendlerpauschales, steuerfreie Zulagen/Zuschläge trotz Telearbeit/ Quarantäne oder Kurzarbeit uä sowie verlängerte Begünstigungsvorschrift für (pensionierte) Ärzte (§ 124b Z 349ff EStG)
Umsatzsteuer:
- ermäßigter 10% USt-Satz für bestimmte Reparaturdienstleistungen (iZm Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleider) ab 2021(§ 10 Abs 2 Z 9 UStG)
- Verschieben des E-Commerce-Pakets auf Juli 2021 (§ 28 Abs 47 Z 2 bis 4 UStG)
- Verlängern des ermäßigten 5% USt-Satz für Umsätze in Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich (ausgen. Zeitungen und Periodische Druckschriften) bis Ende 2021 (§ 28 Abs 52 Z 1 UStG)
Bundesabgabenordnung:
- derzeitige Abgabenstundungen werden von 15.1.2021 auf 31.3.2021 verlängert.
- Auch die Zahlungsfrist der zwischen 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben wird auf den 31.3.2021 verschoben. Stundungsanträge sind dafür nicht erforderlich.
- Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nicht festgesetzt (§ 323c Abs 11a, 11b, 13bis 15BAO)
- keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019 (§ 323c Abs 14 Z 2 BAO)