Härtefallfonds Phase 2 nach neuen Förderrichtlinien 29.4.2020

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Seit 29.4.2020 steht für die Abwicklung des Härtefallfonds die von der  Bundesregierung veröffentlichte Richtlinie zur Verfügung. Die Wirtschaftskammer hat als operativer Abwickler des Härtefall-Fonds im Auftrag der Bundesregierung die Neuerungen in das Antragsformular eingearbeitet und aktualisierte Service-Informationen auf der Website bereitgestellt.

Ab sofort ist ein Antrag nach der neuen Förderrichtlinie via wko.at/haertefall-fonds möglich.

Bereits eingereichte Anträge müssen nicht erneut eingereicht werden. Die Anträge werden nach der neuen Richtlinie geprüft, um sicherzustellen, dass individuelle Verbesserungen in der Bearbeitung berücksichtigt werden.

Sollten Sie Ihren Antrag zurückziehen wollen (z.B. weil sich durch die Ausweitung des Betrachtungszeitraumes für Sie ein Vorteil ergibt und der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per E-Mail erhalten haben.

Folgende wesentliche Verbesserungen sind jetzt umgesetzt:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Einführung einer Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten. Bei Förderungen bis 500 Euro erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
  • Jungunternehmer, die ab 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet haben, können auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal 500 Euro beantragen. Allgemein gilt: Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, ist dennoch eine Förderung möglich, es muss jedoch unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bestehen.
  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
  • COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.

Einen Überblick über alle zur Verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen finden Sie im Coronavirus-Infopoint der WKO.