Die Sozialpartner haben sich auf ein Nachfolgemodell der Corona-Kurzarbeit geeinigt.
Die ab 1. Oktober gültigen Eckpunkte sind:
– Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate
- Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
- Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).
- Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.
– Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns
- Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.
- Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).
– Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt
- Die Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
- Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.
– Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit
- Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.
- Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.
– Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden
- Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit.
- Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
- Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
– Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
- Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
- In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.