In einer Pressekonferenz wurden heute Details zum Umsatzersatz für direkt von der behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen verlautbart.
Die Eckpunkte sind:
– Ersatz 80 % des Netto-Umsatzes bis 800.000 (Vergleichszeitraum November 2019)
– Fixkostenzuschuss 1 muss nicht gegengerechnet werden.
– Neue Umsätze durch Umstieg auf Lieferung bei Restaurants und Umsätze aus Geschäftsreisen bei Hotels und Kurzarbeit sind nicht gegenzurechnen.
– Voraussetzung kein „Konkursverfahren“ und Arbeitsplatzgarantie von 3. bis 30. November 2020.
Der Antrag kann in Finanz-Online unter dem Punkt „weitere Services / sosntige Anträge“ bis 15.12.2020 eingebracht werden.
Zu der zu Grunde liegenden Verordnung wurde eine Richtlinie mit Klarstellungen herausgegeben. Diese Richtlinie finden Sie unter einem separaten Punkt auf unserer Homepage.
Hier geht es zu den aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Finanzen:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html