Inhalt
- ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II
- WER WIRD GEFÖRDERT?
- FÖRDERFÄHIGER ZEITRAUM
- BERECHNUNGSSTUFEN UND FÖRDERUNGSFÄHIGE KOSTEN
- ZUSÄTZLICHE BESCHRÄNKUNGEN
- FESTSTELLUNG DURCH EINEN WP/STB/BIBU
- ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE BEANTRAGUNG
- ENERGIEKOSTENPAUSCHALE
EDITORIAL:
Die verpflichtende Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II wurde bereits am 16.10.2023 gestartet und ist am 2.11.2023 geendet. Mit 8.11.2023 wurde ein erster Entwurf und mit 20.11.2023 die endgültige Fassung der Förderrichtlinie für den Energiekostenzuschuss II auf der aws-Homepage veröffentlicht, welcher eine ähnlich kurze Frist für die Beantragung – nämlich nur bis zum 7.12.2023 – vorsieht. Diese Fristen sind als außerordentlich kurz anzusehen, da zum einen die notwendige Informationsbeschaffung für einen ordnungsgemäßen Antrag oftmals schwierig ist und zum anderen die Angaben jedes Antrags durch einen WP/StB/BiBu überprüft werden müssen. Dabei stellt sich die Frage, ob es praktisch bzw technisch überhaupt möglich ist, einen ordnungsgemäßen Antrag innerhalb der Antragsfrist stellen zu können.
Für all jene, die das Antragsfenster für die Voranmeldung des EKZ II verpasst haben, möchten wir nochmal auf die Energiekostenpauschale hinweisen (siehe dazu Punkt 8).
Wir hoffen, Ihnen damit eine informative Grundlage zu bieten, und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.